Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sicherheitspaket

(Stand 05/2018)

  1. Kundenvorteil

Inhaber des Sicherheitspakets können alle bestehenden Leistungen in Anspruch nehmen;

Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Aktivierung gemäß den Versicherungsbedingungen.

Die Leistungen können montags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr im Servicecenter

und bei Notfällen 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden.

  1. Allgemeines

Das Sicherheitspaket ist ein Leistungsangebot des in der Vertragsurkunde ausgewiesenen

Produktgebers. Dieser ist Ihr Vertragspartner. Mit Erbringung der nach dem Sicherheitspaket

geschuldeten Leistungen hat der Produktgeber die M&P GmbH, Nikolaus-Dürkopp-Straße

14-16, 33602 Bielefeld (M&P) beauftragt. M&P erbringt und/oder vermittelt die Abwicklung der

Leistungen. Der Produktgeber behält sich das Recht vor und ermächtigt insoweit M&P, den

Umfang der Dienstleistungen für den Kunden jederzeit nach billigem Ermessen zu aktualisieren

und/oder zu reduzieren sowie die Nutzung der Serviceleistungen aus wichtigem Grund

zu untersagen.

  1. Versicherer - Versicherte

Der Versicherer INTER PARTNER ASSISTANCE S.A., Direktion für Deutschland, Colonia-Allee

10-20, 51067 Köln gewährt den Inhabern des Sicherheitspaketes gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Versicherungsschutz. Versicherungsnehmerin ist die M&P, Versicherte

sind die Inhaber der Sicherheitspakete.

  1. Sorgfaltspflichten

Die versicherte Person hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu tragen, dass ein

Dritter keine Kenntnis von den persönlichen Zugangsdaten erhält. Ist der versicherten Person

bekannt, dass ein Dritter darüber erhalten hat, oder besteht der dringende Verdacht einer derartigen

Kenntnisnahme, so ist die versicherte Person verpflichtet, unverzüglich die Zugangsdaten

zu ändern oder zu sperren. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes hat die

versicherte Person etwaige Adressänderungen an das Servicecenter mitzuteilen.

  1. Haftung des Berechtigten

Verletzt die versicherte Person ihre Sorgfaltspflichten schuldhaft, so hat sie den daraus resultierenden

Schaden zu tragen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die versicherte Person ihre Zugangsdaten

unberechtigten Personen mitteilt, vorsätzlich oder fahrlässig in sonstiger Weise zur

Kenntnis gelangen lässt oder er bei Verdacht, dass eine unberechtigte Person Kenntnis davon

hat.

  1. Datenschutz

Der Produktgeber und M&P sind nach der Aktivierung des Sicherheitspaketes durch den Inhaber

ermächtigt, Daten zur Erbringung der Ihnen geschuldeten Leistungen an Dritte weiterzugeben.

Der Produktgeber erhebt personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung

gem. Artikel 6 DSGVO Abs. 1 lit. b. Die Fristen zur Aufbewahrung vorrangig nach den

Regelungen des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung liegen bei bis zu 10 Jahren.

Sie haben das Recht, von uns darüber Auskunft zu erhalten, welche Ihrer personenbezogenen

Daten wir verarbeiten. Sofern diese Informationen nicht (mehr) stimmen sollten,

können Sie von uns die Berichtigung der Daten verlangen. Sie haben weiterhin das Recht, die

Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen sowie der Verarbeitung

zu widersprechen.

Sie haben das Recht, sich bei der Wahrnehmung Ihrer datenschutzrechtlichen Interessen

durch unseren Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen und das Recht, sich an den Landesbeauftragen

für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden. Die Kontaktdaten unseren

Datenschutzbeauftragten und der für Sie zuständige Aufsichtsbehörde teilen wir Ihnen an

der Hotline gerne mit.

  1. Vertragserweiterungen

Der Produktgeber ist berechtigt, dem Inhaber des Sicherheitspaketes weitere, d. h. über den

vorliegenden Grundvertrag hinausgehende, entgeltpflichtige Leistungen anzubieten. In dem

Angebot wird der Produktgeber im Einzelnen darstellen, um welche Leistungen es sich handelt

und welche Entgelte hierfür anfallen. Der Inhaber des Sicherheitspaketes hat jeweils mindestens

drei Wochen Zeit, über die Annahme dieses Angebotes zu entscheiden. Erklärt er

sich jedoch innerhalb der Annahmefrist nicht, gilt dies als Annahme des Angebotes. Der

Produktgeber verpflichtet sich, den Inhaber des Sicherheitspaketes in dem Angebot auf diese

Folgen seines Schweigens hinzuweisen. Innerhalb der Annahmefrist von mindestens drei

Wochen kann der Inhaber des Sicherheitspaketes die ihm angebotenen Leistungen bereits

nutzen (Probezeit); kommt ein Vertrag danach nicht zustande, hat er für die während der

Probezeit in Anspruch genommenen Leistungen kein Entgelt zu erbringen.

  1. Geld-zurück-Garantie bei mangelhafter Leistung

Sollte der Inhaber eines Sicherheitspaketes mit dem Ergebnis einer Leistungsabwicklung

nicht zufrieden sein, kann er unter Angabe dieses Grundes außerordentlich jederzeit kündigen

und erhält anteilig für die verbleibenden Monate die Beiträge zurück. Voraussetzung ist

die aktive Inanspruchnahme einer Serviceleistung sowie die begründete fehlende oder

mangelhafte Abwicklung der Serviceleistung durch den Produktgeber. Die Einforderung der

Geld-zurück-Garantie hat schriftlich (zweckmäßigerweise per Einschreiben) zu erfolgen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen Sicherheitspaket

(Stand 05/2017)

Versicherer

INTER PARTNER ASSISTANCE S.A., Direktion für Deutschland, Bahnhofstraße 19, 82166

Gräfelfing. Der Versicherer erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten

Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und Übernahme von Kosten.

Versicherungsnehmer

Die M&P Customer Care GmbH (nachfolgend „M&P“ genannt).

Versicherte Personen

Leistungsberechtigt (nachfolgend „versicherte Person“ genannt) sind alle natürlichen Personen,

die verbindlich das Sicherheitspaket abgeschlossen haben und deren Beitrag, ggf. nach

Ablauf einer Probezeit, bezahlt ist.

  1. 24-h-Servicecenter

1.1 Voraussetzung für versicherten Anspruch auf die Leistungen ist die Organisation der Hilfeleistung

durch den Versicherer und/oder das Servicecenter. Das Servicecenter steht hierfür an

allen Tagen des Jahres rund um die Uhr telefonisch zur Verfügung.

1.2 Ruft die versicherte Person nicht das Servicecenter an, so ist der Versicherer von der Verpflichtung

der Kostenübernahme frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz

noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer

insoweit zur Kostenübernahme verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Höhe

der zu übernehmenden Kosten hat.

1.3 Der Versicherer zahlt die von ihm zu übernehmenden Kosten direkt an den im Leistungsfall

beauftragten Dienstleister. Sofern jedoch die vom Versicherer zu übernehmenden Kosten für

die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten

wird, stellt der Dienstleister den darüber hinausgehenden Betrag dem Versicherungsnehmer

in Rechnung.

  1. Versicherungsfall; versicherte Person

2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn

  1. a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen des Versicherers

vorliegen und

  1. b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person im Servicecenter tatsächlich

geltend gemacht wird.

2.2 Versicherungsschutz besteht für den Teilnehmer sowie seine Familienangehörigen. Zu

diesen zählen folgende Personen, soweit sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben:

  • sein Ehe- oder Lebenspartner
  • die minderjährigen sowie volljährigen, unverheirateten Kinder, soweit sie noch keine erstmalig

auf Dauer ausgerichtete Berufstätigkeit ausüben.

Alle für den Teilnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten

Personenkreis, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die versicherte Person kann in Abänderung

des §§ 43 ff. VVG Ansprüche in eigenem Namen auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers

beim Versicherer geltend machen. Der versicherten Person kann die eigene

Kenntnis oder das eigene Verhalten zugerechnet werden

(§ 47VVG).

  1. Versichertes Objekt

Versicherungsschutz gilt für die vom Teilnehmer als Hauptwohnsitz genutzte Wohneinheit

(Mietwohnung, Eigentumswohnung, gemietetes oder selbstgenutztes Einfamilienhaus (ohne

Einliegerwohnung)) einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und

Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen). Der Hauptwohnsitz

des „Sicherheit“-Teilnehmers ist seine bei der zuständigen Meldebehörde als

Hauptwohnung im Sinne von § 12 Melderechtsrahmengesetz gemeldete Wohneinheit. Zieht

der Teilnehmer um, so geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, es sei

denn diese liegt nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall endet der

Versicherungsvertrag mit dem Umzug.

  1. Allgemeine Leistungsbegrenzungen und Obliegenheiten

4.1 Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer für den Schlüsseldienst im Notfall ist

begrenzt auf einen Versicherungsfall pro Jahr und maximal 500,- EUR. Von dieser Jahreshöchstleistung

unberührt bleiben reine Serviceleistungen, das Notfallbargeld sowie der

Haftungsbetrag von 50,- EUR beim Zahlungskartenschutz.

4.2 Obliegenheit: Der Anspruch auf Beistandsleistungen ist ausgeschlossen, wenn die versicherte

Person die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf versicherte Leistungen

grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Wird eine dieser Obliegenheiten

vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger

Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem

der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte

Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz

bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte

Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die

Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden

Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit

arglistig verletzt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen

Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die

Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person

kein erhebliches Verschulden trifft.

4.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung

von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren.

  1. Schlüsseldienst im Notfall

5.1 Der Versicherer organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma

(Schlüsseldienst), wenn die versicherte Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen

kann, weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist

oder weil sich die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat.

5.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den

Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch

das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 500,- EUR je

Versicherungsfall. Es besteht Anspruch auf Leistung für maximal einen Versicherungsfall pro

Jahr.

5.3 Der Versicherer kann die Leistung verweigern, wenn für die Leistungserbringung die erforderliche

Zustimmung des zur Reparatur Berechtigten fehlt.

  1. Versuchter oder vollbrachter Einbruch

Werden infolge eines versuchten oder vollbrachten, polizeilich gemeldeten Einbruchs in das

versicherte Objekt Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um das versicherte Objekt vor weiteren

Schäden zu schützen,

6.1 organisieren wir die provisorische Sicherung der Wohnungstür durch eine Fachfirma

(Schlüsseldienst). Wir übernehmen die Kosten für die Sicherung der Wohnungstür durch den

Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch

den versuchten oder vollbrachten Einbruch funktionsunfähig wurde, insgesamt jedoch maximal

500 € je Versicherungsfall,

6.2 organisieren wir die provisorische Sicherung von Fenstern durch eine Fachfirma (Glasereibetrieb).

Wir übernehmen die Kosten für die Sicherung der Fenster durch den Glasereibetrieb

einschließlich mitgeführter Kleinteile, insgesamt jedoch maximal 500,- EUR je Versicherungsfall,

6.3 organisieren wir die Bewachung und Sicherung des versicherten Objektes. Es wird ein auf

Bewachung bzw. Sicherung spezialisiertes Unternehmen beauftragt. Die Kosten für die

Bewachung und Sicherung werden nicht übernommen. Wir erbringen keine Leistungen für

Schäden, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren oder/und Sie nicht der Träger des

Risikos sind (Gefahrtragung).

  1. Dokumentendepot

7.1 Das Servicecenter archiviert auf Wunsch des Versicherungsnehmers Kopien wichtiger

Dokumente (maximal 15 DIN-A4-Seiten). Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt

das Servicecenter dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien nach Benachrichtigung

unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützt das Servicecenter

den Versicherungsnehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung

der zuständigen Behörden und Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung

der Ersatzdokumente erforderlich sind.

7.2 Das Servicecenter verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln

und die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrages zu vernichten.

  1. Organisatorische Hilfe bei der Kartensperrung

8.1 Beim Verlust der registrierten Kredit-/ EC- oder sonstigen Zahlungskarten, sowie der registrierten

SIM-Karte, leistet der Versicherer der versicherten Person Hilfe bei der telefonischen

Kartensperrung.

8.2 Das Servicecenter leistet der versicherten Person Hilfe bei der telefonischen Kartensperrung,

wenn registrierte Zahlungskarten abhandenkommen. Das Servicecenter veranlasst

eine Sperrung der Karte im Auftrag des Kunden, sofern dies rechtlich und organisatorisch

möglich ist.

8.3 Das Servicecenter ist bei der Beschaffung von Ersatzkarten behilflich.

8.4 Der Versicherer leistet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche Nutzung durch Verlust

bzw. Diebstahl abhanden gekommener Kreditkarten entstehen. Sofern kein vorsätzliches

oder grob fahrlässiges Verhalten (Ziffer 4.2) vorliegt, haftet der Karteninhaber für Schäden, die

vor der Verlustanzeige entstehen, mit 50,- EUR. Im Rahmen der Leistung „Zahlungskartenschutz“

wird der Haftungsbetrag in Höhe von 50,- EUR vom Versicherer übernommen.

  1. Notfallbargeld

9.1 Befindet sich die versicherte Person während einer Auslandsreise durch den Verlust ihrer

Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in einer

finanziellen Notlage, vermittelt das Servicecenter oder beauftragte Dritte, z.B. die INTER

PARTNER ASSISTANCE S.A., die schnelle Auszahlung von Bargeld an Ihrem Reiseort.

9.2 Der Versicherer gewährt ein zinsloses Sofortdarlehen von bis zu 1.500,- EUR je Schadensfall,

sofern dem Versicherer eine schriftliche Schuldanerkenntnis der versicherten Person vorliegt.

Der Versicherer trägt die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100,- EUR. Die

Auszahlung erfolgt in Landeswährung.

9.3 Die versicherte Person muss den verauslagten Kreditbetrag und etwaige Mehrkosten

innerhalb von 4 Wochen an den Versicherer zurückerstatten. Wir bitten um Verständnis dafür,

dass die Verfügbarkeit dieser Leistung regional und situativ variieren kann.

  1. Schlüsselfundservice

Der Produktgeber stellt dem Inhaber des Sicherheitspaketes einen codierten Schlüsselanhänger

zur Verfügung. Diesen Schlüsselanhänger kann der Inhaber des Sicherheitspaketes an

seinem Schlüsselbund anbringen. Kommt der Schlüsselbund des Sicherheitspaketinhabers abhanden

und wird von einem Finder in einen Postbriefkasten geworfen, wird der Schlüsselbund

von der Deutschen Post zunächst an das Servicecenter geschickt. Der Produktgeber

kann den Schlüsselbund zuordnen und schickt dieses an den Inhaber des Sicherheitspaktes

per Einschreiben zurück.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Haushaltsschutzbrief (Stand 05/2018)

  1. Allgemeines

Der in der Vertragsurkunde ausgewiesene Produktgeber bietet Schutzbriefe nach Maß mit

einem umfassenden Service rund um die Themen Sicherheit, Hilfe und Komfort. Inhaber des

Haushaltsschutzbriefes erhalten organisatorische und finanzielle Hilfe bei Notfall-Reparaturen

an ihrem Haus oder ihrer Wohnung. Die Dienste können telefonisch 24 Stunden, 365 Tage im

Jahr unter der Notfallnummer in Anspruch genommen werden. Neben den Sicherheitsleistungen

stehen den Schutzbriefinhabern umfassende, produktbezogene Servicedienste

zur Verfügung. Diese Dienste können montags bis freitags in Anspruch genommen werden.

Der Produktgeber beauftragt Dritte (M&P) mit der Erbringung und Vermittlung von Sicherheits-

und Serviceleistungen. Für die im Folgenden aufgeführten Versicherungsleistungen

(siehe auch Ziffer 7) hat M&P mit der INTER PARTNER ASSISTANCE S.A., Direktion für

Deutschland, einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen, zu denen Ihnen der Beitritt

als versicherte Person ermöglicht wird. Die Leistungen gemäß §§ 1-6 sind versichert bei INTER

PARTNER ASSISTANCE S.A., Direktion für Deutschland, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln (nachfolgend

“Versicherer“ genannt). Für den Anspruch auf Schutzbriefleistungen nach § 3 ist

Voraussetzung, dass die Hilfeleistung durch den Versicherer organisiert wird. Die

Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung von M&P. Der

Versicherungsschutz endet mit der Aufhebung des Vertrages für den Haushaltschutzbrief,

ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

  1. Produktinformation Haushaltschutzbrief:

Als Haushaltschutzbriefinhaber erhalten Sie organisatorische und finanzielle Hilfe bei Notfall-

Reparaturen an ihrem Haus oder ihrer Wohnung. Die Dienste können telefonisch 24 Stunden,

365 Tage im Jahr unter der Notfallnummer in Anspruch genommen werden.

  • 1 Versicherte Personen
  1. a) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Serviceleistungen ist der gezahlte Beitrag für

die Schutzbriefleistungen oder ein aktiver Vertrag in der Probezeit.

  1. b) Versicherungsschutz besteht für den Schutzbriefinhaber und für die mit dem Schutzbriefinhaber

in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Alle für den Schutzbriefinhaber

getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis, soweit

nichts anderes vereinbart ist.

  • 2 Versichertes Objekt

Der Versicherungsschutz gilt für Ihren Hauptwohnsitz, an dem Sie sich überwiegend

aufhalten. Hauptwohnsitz ist die bei der zuständigen Meldebehörde als Hauptwohnung i.S.

von §12 Melderechtsrahmengesetz gemeldete Wohneinheit in Deutschland [Mietwohnung,

Eigentumswohnung, gemietetes oder selbst genutztes EFH (ohne Einliegerwohnung)]

einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie

Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen). Ziehen Sie um, so geht der

Versicherungsschutz auf den neuen Hauptwohnsitz i.S. von Absatz 1 und 2 über, es sei denn,

dieser liegt nicht innerhalb Deutschlands. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag mit

dem Umzug ins Ausland.

  • 3 Leistungsumfang

Die Übernahme von Kosten gemäß § 3 Ziffern 3.1 bis 3.12 ist auf insgesamt zwei

Versicherungsfälle begrenzt, die innerhalb eines Versicherungsjahres unserer Notrufzentrale

gemeldet werden. Wir erbringen keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die

Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. Benötigen Sie

Hilfe bei einem Notfall in Ihrem versicherten Objekt, erbringen wir folgende Leistungen:

  • 3.1 Schlüsseldienst im Notfall
  1. a) Der Versicherer organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst),

wenn die versicherte Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, weil

der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder weil sich

die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat.

  1. b) Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den

Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch

das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 500,- EUR je

Versicherungsfall. Es besteht Anspruch auf Leistung für maximal einen Versicherungsfall pro

Jahr.

  1. c) Der Versicherer kann die Leistung verweigern, wenn für die Leistungserbringung die

erforderliche Zustimmung des zur Reparatur Berechtigten fehlt.

  • 3.2 Rohrreinigungs-Service im Notfall

Wenn im versicherten Objekt Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken,

WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine

fachmännische Behebung beseitigt werden kann, organisieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma

und übernehmen die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung bis zu

500,- EUR je Versicherungsfall inklusive mitgeführter Kleinteile. Wir erbringen die Leistungen

nur dann, wenn die Gefahr besteht, dass weitere Schäden am versicherten Objekt eintreten

können und diese durch eine Notreparatur vermieden werden. Wir erbringen keine Leistungen,

wenn

  1. a) die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war, oder
  2. b) die Ursache für die Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb des versicherten Objektes

liegt,

  1. c) Sie nicht der Träger des Risikos sind (Gefahrtragung).
  • 3.3 Sanitär-Installateur-Service im Notfall

Wenn im versicherten Objekt Leitungswasser infolge eines Rohrbruchs aus den Zu- oder

Ableitungsrohren der Wasserversorgung aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen

Einrichtungen sowie aus Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung und aus Einrichtungen

von Klima, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen „bestimmungswidrig“ ausgetreten

ist, organisieren wir den Einsatz eines Sanitär-Installateur-Betriebes und übernehmen die

Kosten für eine provisorische Reparatur bis zu 500,- EUR je Versicherungsfall inklusive

mitgeführter Kleinteile. Wir erbringen die Leistungen nur dann, wenn der Schaden nur

fachmännisch behoben werden kann und wenn die Gefahr besteht, dass weitere Schäden am

versicherten Objekt eintreten und diese durch eine Notreparatur vermieden werden können.

Wir erbringen keine Leistungen, wenn

  1. a) der Rohrbruch bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war, oder
  2. b) der Rohrbruch außerhalb des versicherten Objektes liegt, oder
  3. c) Sie nicht der Träger des Risikos sind (Gefahrtragung).
  • 3.4 Elektro-Installateur-Service im Notfall

Bei Stromausfall im versicherten Objekt organisieren wir den Einsatz eines Elektro-

Installateurbetriebes und übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal

jedoch 500,- EUR je Versicherungsfall. Wir erbringen die Leistungen nur dann, wenn der

Defekt nur fachmännisch behoben werden kann und wenn die Gefahr besteht, dass weitere

Schäden am versicherten Objekt eintreten und diese durch eine Notreparatur vermieden

werden können.

Wir erbringen keine Leistungen

  1. a) für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B.

Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich

Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten,

Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten,

Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern,

  1. b) für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern,
  2. c) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
  3. d) Sie nicht der Träger des Risikos sind (Gefahrtragung).
  • 3.5 Heizungs-Installateurservice im Notfall

Wir organisieren den Einsatz eines Heizungs-Installateur-Betriebes, wenn das Heizungssystem

im versicherten Objekt durch Kälteeinwirkung ausfällt. Wir übernehmen die Kosten für die

Behebung des Defektes, wenn die Gefahr besteht, dass weitere Schäden am versicherten

Objekt eintreten können und diese durch eine Notreparatur vermieden werden können,

maximal jedoch 500,- EUR je Versicherungsfall. Wir erbringen keine Leistungen für die

Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren oder/und Sie nicht

der Träger des Risikos sind (Gefahrtragung).

  • 3.6 Schädlingsbekämpfung

Wenn das versicherte Objekt von Schädlingen befallen ist und der Befall aufgrund seines

Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, organisieren wir die Schädlingsbekämpfung

durch eine Fachfirma und übernehmen die Kosten für die Schädlingsbekämpfung

bis zu 500,- EUR je Versicherungsfall. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B.

Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. Wir erbringen keine

Leistungen, wenn der Befall des versicherten Objektes durch Schädlinge bereits vor

Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.

  • 3.7 Entfernung von Wespennestern

Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennestern, die sich

im Bereich des versicherten Objektes befinden und übernehmen die hierfür entstehenden

Kosten bis zu 500,- EUR je Versicherungsfall. Wir erbringen keine Leistungen, wenn

  1. a) sich das Wespennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht dem versicherten

Objekt zugeordnet werden kann,

  1. b) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespennestes aus rechtlichen Gründen, z.B. aus

Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.

  • 3.8 Ausfall der Wohnung

Wird das versicherte Objekt durch Feuer-, Elementar- oder Wasserschaden unbenutzbar,

  1. a) organisieren wir eine angemessene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung und

dgl.) und übernehmen die Übernachtungskosten für höchstens zwei Nächte bis zu dem Tag,

an dem das versicherte Objekt wieder bewohnbar wurde. Wir erstatten bis zu 80,- EUR je

Person und Übernachtung,

  1. b) organisieren wir innerhalb Deutschlands die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die in

Ihrem Haushalt leben, wenn Sie oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung

stehen so lange, bis sie anderweitig, z. B. durch einen Verwandten übernommen werden

kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden

Kosten bis zu 500,- EUR je Versicherungsfall,

  1. c) organisieren wir innerhalb Deutschlands die Unterbringung und Versorgung von Hunden,

Katzen, Hamstern, Meerschweinchen und Kaninchen, die in Ihrem Haushalt leben, wenn Sie

oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Unterbringung

erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die

Tiere dem Beauftragten des Versicherers übergeben werden. Wir übernehmen die Kosten für

die Unterbringung und Versorgung der Tiere bis zu 500,- EUR je Versicherungsfall,

  1. d) organisieren wir die Einlagerung Ihrer Möbel und benennen ein geeignetes Speditionsunternehmen.

Die Kosten hierfür werden nicht übernommen,

  1. e) organisieren wir die Bewachung und Sicherung des versicherten Objektes. Es wird ein auf

Bewachung bzw. Sicherung spezialisiertes Unternehmen beauftragt. Die Kosten für die Bewachung

und Sicherung werden nicht übernommen. Wir erbringen keine Leistungen für

Schäden, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren oder/und Sie nicht der Träger des

Risikos sind (Gefahrtragung).

  • 3.9 Versuchter oder vollbrachter Einbruch

Werden infolge eines versuchten oder vollbrachten, polizeilich gemeldeten Einbruchs in das

versicherte Objekt Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um das versicherte Objekt vor weiteren

Schäden zu schützen,

  1. a) organisieren wir die provisorische Sicherung der Wohnungstür durch eine Fachfirma

(Schlüsseldienst). Wir übernehmen die Kosten für die Sicherung der Wohnungstür durch den

Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch

den versuchten oder vollbrachten Einbruch funktionsunfähig wurde, insgesamt jedoch

maximal 500 € je Versicherungsfall,

  1. b) organisieren wir die provisorische Sicherung von Fenstern durch eine Fachfirma (Glasereibetrieb).

Wir übernehmen die Kosten für die Sicherung der Fenster durch den Glasereibetrieb

einschließlich mitgeführter Kleinteile, insgesamt jedoch maximal 500,- EUR je Versicherungsfall,

  1. c) organisieren wir die Bewachung und Sicherung des versicherten Objektes. Es wird ein auf

Bewachung bzw. Sicherung spezialisiertes Unternehmen beauftragt. Die Kosten für die Bewachung

und Sicherung werden nicht übernommen. Wir erbringen keine Leistungen für

Schäden, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren oder/und Sie nicht der Träger des

Risikos sind (Gefahrtragung).

  • 3.10 Dachbeschädigungen durch Sturm

Sind durch Sturm ab Windstärke 8 Beschädigungen am Dach des versicherten Objektes

eingetreten und besteht die Gefahr, dass dadurch weitere Schäden am versicherten Objekt

auftreten können, organisieren wir die provisorische Sicherung des Daches durch eine Fachfirma

und übernehmen die dadurch entstehenden Kosten inklusive mitgeführter Kleinteile,

insgesamt jedoch maximal 500,- EUR je Versicherungsfall. Wir erbringen keine Leistungen für

Schäden, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren oder/und Sie nicht der Träger des

Risikos sind (Gefahrtragung).

  • 3.11. Dokumentendepot

Auf Wunsch archiviert der Produktgeber Kopien der wichtigsten Dokumente des Schutzbriefinhabers

(maximal 15 DIN-A4-Seiten). Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt

der Versicherer dem Schutzbriefinhaber die archivierten Kopien nach Benachrichtigung unverzüglich

per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützt der Versicherer

den Schutzbriefinhaber bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung der

zuständigen Behörden und Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung der

Ersatzdokumente erforderlich sind. Der Versicherer versichert, den Inhalt der Dokumente

vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrages zu

vernichten.

  • 3.12. Schlüsselfundservice

Der Produktgeber stellt dem Schutzbriefinhaber einen codierten Schlüsselanhänger zur

Verfügung. Diesen Schlüsselanhänger kann der Schutzbriefinhaber an seinem Schlüsselbund

anbringen. Kommt der Schlüsselbund des Schutzbriefinhabers abhanden und wird von einem

Finder in einen Postbriefkasten geworfen, wird der Schlüsselbund von der Deutschen Post

zunächst an das Servicecenter geschickt. Der Produktgeber kann den Schlüsselbund zuordnen

und schickt dieses an den Schutzbriefinhaber per Einschreiben zurück.

  • 4 Ausschlüsse und Leistungskürzungen

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

  1. a) Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis von Ihnen vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde

  1. b) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt

hätten aufwenden müssen, können wir die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten

kürzen.

  1. c) Wir erbringen keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von

Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren

  1. d) Bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit gemäß Absatz a) besteht kein Versicherungsschutz.

Wird diese Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, die

Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden

Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt

haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen,

dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des

Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung

ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • 5 Pflichten nach Schadeneintritt
  1. a) Nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie
  • uns den Schaden unverzüglich anzeigen - unsere Notrufzentrale ist „rund um die Uhr“ für

Sie bereit;

  • sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen;
  • den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten;
  • uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den

Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der

Schadenhöhe vorlegen;

  • uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen

Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen

aushändigen.

  1. b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt,

verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich

noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behalten Sie insoweit

den Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles

noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bezweckt die Obliegenheit die

Abwendung oder Minderung des Schadens, behalten Sie den Versicherungsschutz bei

grober Fahrlässigkeit insoweit, als der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit

nicht geringer gewesen wäre. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen

den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere

Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.

  1. c) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt

hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser

Kosten kürzen.

  1. d) Haben Sie aufgrund desselben Schadensfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes

gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden

übersteigt.

  1. e) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben,

müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb

eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen.

  • 6 Verpflichtungen Dritter
  1. a) Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen

Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen

vor.

  1. b) Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen können,

steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadensfall melden. Melden Sie uns den

Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.

  • 7 Versicherer

Versicherer für die in den §§1-3 (3.1-3.11), §§ 4-6 beschriebenen Leistungen ist die INTER

PARTNER ASSISTANCE S.A., Direktion für Deutschland, Bahnhofstraße 19, 82166 Gräfelfing

  • 8 Allgemeine Regelung

Die versicherten Personen können in Abänderung der §§ 43 ff. VVG Ansprüche in eigenem

Namen auch ohne Zustimmung des Produktgebers oder M&P beim Versicherer geltend

machen. Den versicherten Personen kann die eigene Kenntnis oder eigenes Verhalten

zugerechnet werden (§ 47 VVG).

III. Vertragserweiterungen

Der Produktgeber ist berechtigt, dem Kunden weitere, d. h. über den vorliegenden Grundvertrag

hinausgehende, entgeltpflichtige Leistungen anzubieten. In dem Angebot wird der

Produktgeber im Einzelnen darstellen, um welche Leistungen es sich handelt und welche

Entgelte hierfür anfallen. Der Kunde hat jeweils mindestens drei Wochen Zeit, über die Annahme

dieses Angebotes zu entscheiden. Erklärt er sich jedoch innerhalb der Annahmefrist

nicht, gilt dies als Annahme des Angebotes. Der Produktgeber verpflichtet sich, den Kunden

in dem Angebot auf diese Folgen seines Schweigens hinzuweisen. Innerhalb der Annahmefrist

von mindestens drei Wochen kann der Kunde die ihm angebotenen Leistungen bereits

nutzen (Probezeit); kommt ein Vertrag danach nicht zustande, hat er für die während der

Probezeit in Anspruch genommenen Leistungen kein Entgelt zu erbringen.

  1. Beiträge

4.1. Entgelt, Zahlungen

Entgelte für Inanspruchnahme externer Leistungen werden - soweit sie über das Service-

Center abgerechnet werden - im Lastschriftverfahren eingezogen. Im Falle des Verzuges

werden dem Schutzbriefinhaber Verzugszinsen von 2%-Punkten über dem aktuellen Referenzzinssatz

der Europäischen Zentralbank berechnet.

4.2. Jahresbeitrag, Verwaltungskostenpauschale

Die Berechnung der Entgelte durch Kooperationspartner gegenüber dem Produktgeber

beruht auf der Entwicklung der Intensität von Inanspruchnahme von Leistungen. Für den Fall

einer Veränderung der Kostensituation (beispielsweise durch Erhöhung der Einkaufspreise

der Lieferanten/Kooperationspartner und/oder der Mehrwertsteuer und/oder der Intensität

von Inanspruchnahme von Leistungen) hat der Produktgeber die Option, bei gültigen Haushaltsschutzbriefen

eine Anpassung der Jahresbeiträge rückwirkend ab dem 01.01. eines

Kalenderjahres vorzunehmen (sog. fakultative Klausel). In diesem Fall hat der Schutzbriefinhaber

ein außerordentliches Kündigungsrecht. Alternativ zur Prämienanpassung mit dauerhafter

Gültigkeit ist der Produktgeber berechtigt, eine einmalige Verwaltungskostenpauschale

in Höhe von maximal 10% (zzgl. MwSt.) des Jahresbeitrages in Rechnung zu stellen.

  1. Geld-zurück-Garantie bei mangelhafter Leistung:

Sollte ein Schutzbriefinhaber mit dem Ergebnis einer Leistungsabwicklung nicht zufrieden

sein, kann er unter Angabe dieses Grundes - unabhängig von der Kündigungsfrist - außerordentlich

jederzeit kündigen und erhält anteilig für die verbleibenden Monate die Jahresgebühr

zurück. Voraussetzung ist die aktive Inanspruchnahme einer Serviceleistung sowie die

begründete fehlende oder mangelhafte Abwicklung der Serviceleistung durch den Produktgeber.

Die Einforderung der Geld-zurück-Garantie hat schriftlich (zweckmäßigerweise per

Einschreiben) zu erfolgen.

  1. Haftungsausschluss

Für die externen Leistungen gelten die Vertragsbedingungen der jeweiligen Leistungsanbieter.

Diese werden auf Anfrage im ServiceCenter mitgeteilt bzw. zugesandt. Einwände oder

Ansprüche sind unmittelbar beim jeweiligen Leistungsanbieter anzubringen. Die Haftung des

Produktgebers beschränkt sich für externe Leistungen auf die sorgfältige Auswahl der jeweiligen

Vertragsunternehmen. Im Übrigen haftet der Produktgeber nur bei Mitarbeitern oder

deren Erfüllungsgehilfen zu Lasten fallendem Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie fahrlässiger

Pflichtverletzung und auch nur für Schäden, die bei Auftrags- und Auskunftserteilung für den

Produktgeber erkennbar waren.

VII. Datenschutz

Der Produktgeber und M&P sind nach der Aktivierung des Haushaltschutzbriefes durch den

Inhaber ermächtigt, Daten zur Erbringung der Ihnen geschuldeten Leistungen an Dritte

wieterzugeben. Der Produktgeber erhebt personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung

gem. Artikel 6 DSGVO Abs. 1 lit. b. Die Fristen zur Aufbewahrung vorrangig nach

den Regelungen des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung liegen bei bis zu 10

Jahren.

Sie haben das Recht, von uns darüber Auskunft zu erhalten, welche Ihrer personenbezogenen

Daten wir verarbeiten. Sofern diese Informationen nicht (mehr) stimmen sollten,

können Sie von uns die Berichtigung der Daten verlangen. Sie haben weiterhin das Recht, die

Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen sowie der Verarbeitung

zu widersprechen.

Sie haben das Recht, sich bei der Wahrnehmung Ihrer datenschutzrechtlichen Interessen

durch unseren Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen und das Recht, sich an den

Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden. Die Kontaktdaten

unseren Datenschutzbeauftragten und der für Sie zuständige Aufsichtsbehörde teilen wir

Ihnen an der Hotline gerne mit.

VIII. Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten

Die Leistungen können nur in Verbindung mit der Kundennummer genutzt werden. Bei

Verlust der Kundennummer ist das Servicecenter nach Möglichkeit unverzüglich telefonisch

zu benachrichtigen, damit der Zugang gesperrt werden kann. Sollte sich der Name bzw. die

Adresse oder Bankverbindung des Schutzbriefinhabers ändern, teilt der Schutzbriefinhaber

diese Änderung bitte dem Servicecenter mit. Alle Aufträge sind ordnungsgemäß, vollständig

und unmissverständlich zu erteilen. Dies gilt insbesondere für die telefonische Auftragserteilung

im Servicecenter. Weitere Bedingungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser

Bedingungen werden vom Produktgeber auf geeignete Weise rechtzeitig schriftlich bekannt

gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der

Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben wird.

Schutzfee Servicecenter

Postfach: 10 19 53
33519 Bielefeld

Tel.: 0521 / 305 30 143 
Fax: 0521 / 305 30 199

E-Mail: info@schutzfee.com

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Notfallservices rund um die Uhr