(Stand 05/2018)
Inhaber des Sicherheitspakets können alle bestehenden Leistungen in Anspruch nehmen;
Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Aktivierung gemäß den Versicherungsbedingungen.
Die Leistungen können montags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr im Servicecenter
und bei Notfällen 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden.
Das Sicherheitspaket ist ein Leistungsangebot des in der Vertragsurkunde ausgewiesenen
Produktgebers. Dieser ist Ihr Vertragspartner. Mit Erbringung der nach dem Sicherheitspaket
geschuldeten Leistungen hat der Produktgeber die M&P GmbH, Nikolaus-Dürkopp-Straße
14-16, 33602 Bielefeld (M&P) beauftragt. M&P erbringt und/oder vermittelt die Abwicklung der
Leistungen. Der Produktgeber behält sich das Recht vor und ermächtigt insoweit M&P, den
Umfang der Dienstleistungen für den Kunden jederzeit nach billigem Ermessen zu aktualisieren
und/oder zu reduzieren sowie die Nutzung der Serviceleistungen aus wichtigem Grund
zu untersagen.
Der Versicherer INTER PARTNER ASSISTANCE S.A., Direktion für Deutschland, Colonia-Allee
10-20, 51067 Köln gewährt den Inhabern des Sicherheitspaketes gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Versicherungsschutz. Versicherungsnehmerin ist die M&P, Versicherte
sind die Inhaber der Sicherheitspakete.
Die versicherte Person hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu tragen, dass ein
Dritter keine Kenntnis von den persönlichen Zugangsdaten erhält. Ist der versicherten Person
bekannt, dass ein Dritter darüber erhalten hat, oder besteht der dringende Verdacht einer derartigen
Kenntnisnahme, so ist die versicherte Person verpflichtet, unverzüglich die Zugangsdaten
zu ändern oder zu sperren. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes hat die
versicherte Person etwaige Adressänderungen an das Servicecenter mitzuteilen.
Verletzt die versicherte Person ihre Sorgfaltspflichten schuldhaft, so hat sie den daraus resultierenden
Schaden zu tragen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die versicherte Person ihre Zugangsdaten
unberechtigten Personen mitteilt, vorsätzlich oder fahrlässig in sonstiger Weise zur
Kenntnis gelangen lässt oder er bei Verdacht, dass eine unberechtigte Person Kenntnis davon
hat.
Der Produktgeber und M&P sind nach der Aktivierung des Sicherheitspaketes durch den Inhaber
ermächtigt, Daten zur Erbringung der Ihnen geschuldeten Leistungen an Dritte weiterzugeben.
Der Produktgeber erhebt personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung
gem. Artikel 6 DSGVO Abs. 1 lit. b. Die Fristen zur Aufbewahrung vorrangig nach den
Regelungen des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung liegen bei bis zu 10 Jahren.
Sie haben das Recht, von uns darüber Auskunft zu erhalten, welche Ihrer personenbezogenen
Daten wir verarbeiten. Sofern diese Informationen nicht (mehr) stimmen sollten,
können Sie von uns die Berichtigung der Daten verlangen. Sie haben weiterhin das Recht, die
Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen sowie der Verarbeitung
zu widersprechen.
Sie haben das Recht, sich bei der Wahrnehmung Ihrer datenschutzrechtlichen Interessen
durch unseren Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen und das Recht, sich an den Landesbeauftragen
für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden. Die Kontaktdaten unseren
Datenschutzbeauftragten und der für Sie zuständige Aufsichtsbehörde teilen wir Ihnen an
der Hotline gerne mit.
Der Produktgeber ist berechtigt, dem Inhaber des Sicherheitspaketes weitere, d. h. über den
vorliegenden Grundvertrag hinausgehende, entgeltpflichtige Leistungen anzubieten. In dem
Angebot wird der Produktgeber im Einzelnen darstellen, um welche Leistungen es sich handelt
und welche Entgelte hierfür anfallen. Der Inhaber des Sicherheitspaketes hat jeweils mindestens
drei Wochen Zeit, über die Annahme dieses Angebotes zu entscheiden. Erklärt er
sich jedoch innerhalb der Annahmefrist nicht, gilt dies als Annahme des Angebotes. Der
Produktgeber verpflichtet sich, den Inhaber des Sicherheitspaketes in dem Angebot auf diese
Folgen seines Schweigens hinzuweisen. Innerhalb der Annahmefrist von mindestens drei
Wochen kann der Inhaber des Sicherheitspaketes die ihm angebotenen Leistungen bereits
nutzen (Probezeit); kommt ein Vertrag danach nicht zustande, hat er für die während der
Probezeit in Anspruch genommenen Leistungen kein Entgelt zu erbringen.
Sollte der Inhaber eines Sicherheitspaketes mit dem Ergebnis einer Leistungsabwicklung
nicht zufrieden sein, kann er unter Angabe dieses Grundes außerordentlich jederzeit kündigen
und erhält anteilig für die verbleibenden Monate die Beiträge zurück. Voraussetzung ist
die aktive Inanspruchnahme einer Serviceleistung sowie die begründete fehlende oder
mangelhafte Abwicklung der Serviceleistung durch den Produktgeber. Die Einforderung der
Geld-zurück-Garantie hat schriftlich (zweckmäßigerweise per Einschreiben) zu erfolgen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen Sicherheitspaket
(Stand 05/2017)
Versicherer
INTER PARTNER ASSISTANCE S.A., Direktion für Deutschland, Bahnhofstraße 19, 82166
Gräfelfing. Der Versicherer erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten
Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und Übernahme von Kosten.
Versicherungsnehmer
Die M&P Customer Care GmbH (nachfolgend „M&P“ genannt).
Versicherte Personen
Leistungsberechtigt (nachfolgend „versicherte Person“ genannt) sind alle natürlichen Personen,
die verbindlich das Sicherheitspaket abgeschlossen haben und deren Beitrag, ggf. nach
Ablauf einer Probezeit, bezahlt ist.
1.1 Voraussetzung für versicherten Anspruch auf die Leistungen ist die Organisation der Hilfeleistung
durch den Versicherer und/oder das Servicecenter. Das Servicecenter steht hierfür an
allen Tagen des Jahres rund um die Uhr telefonisch zur Verfügung.
1.2 Ruft die versicherte Person nicht das Servicecenter an, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
der Kostenübernahme frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer
insoweit zur Kostenübernahme verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Höhe
der zu übernehmenden Kosten hat.
1.3 Der Versicherer zahlt die von ihm zu übernehmenden Kosten direkt an den im Leistungsfall
beauftragten Dienstleister. Sofern jedoch die vom Versicherer zu übernehmenden Kosten für
die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten
wird, stellt der Dienstleister den darüber hinausgehenden Betrag dem Versicherungsnehmer
in Rechnung.
2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
vorliegen und
geltend gemacht wird.
2.2 Versicherungsschutz besteht für den Teilnehmer sowie seine Familienangehörigen. Zu
diesen zählen folgende Personen, soweit sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben:
auf Dauer ausgerichtete Berufstätigkeit ausüben.
Alle für den Teilnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten
Personenkreis, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die versicherte Person kann in Abänderung
des §§ 43 ff. VVG Ansprüche in eigenem Namen auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers
beim Versicherer geltend machen. Der versicherten Person kann die eigene
Kenntnis oder das eigene Verhalten zugerechnet werden
(§ 47VVG).
Versicherungsschutz gilt für die vom Teilnehmer als Hauptwohnsitz genutzte Wohneinheit
(Mietwohnung, Eigentumswohnung, gemietetes oder selbstgenutztes Einfamilienhaus (ohne
Einliegerwohnung)) einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und
Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen). Der Hauptwohnsitz
des „Sicherheit“-Teilnehmers ist seine bei der zuständigen Meldebehörde als
Hauptwohnung im Sinne von § 12 Melderechtsrahmengesetz gemeldete Wohneinheit. Zieht
der Teilnehmer um, so geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, es sei
denn diese liegt nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall endet der
Versicherungsvertrag mit dem Umzug.
4.1 Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer für den Schlüsseldienst im Notfall ist
begrenzt auf einen Versicherungsfall pro Jahr und maximal 500,- EUR. Von dieser Jahreshöchstleistung
unberührt bleiben reine Serviceleistungen, das Notfallbargeld sowie der
Haftungsbetrag von 50,- EUR beim Zahlungskartenschutz.
4.2 Obliegenheit: Der Anspruch auf Beistandsleistungen ist ausgeschlossen, wenn die versicherte
Person die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf versicherte Leistungen
grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Wird eine dieser Obliegenheiten
vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger
Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte
Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit
arglistig verletzt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen
Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die
Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person
kein erhebliches Verschulden trifft.
4.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung
von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren.
5.1 Der Versicherer organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma
(Schlüsseldienst), wenn die versicherte Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen
kann, weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist
oder weil sich die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat.
5.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den
Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch
das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 500,- EUR je
Versicherungsfall. Es besteht Anspruch auf Leistung für maximal einen Versicherungsfall pro
Jahr.
5.3 Der Versicherer kann die Leistung verweigern, wenn für die Leistungserbringung die erforderliche
Zustimmung des zur Reparatur Berechtigten fehlt.
Werden infolge eines versuchten oder vollbrachten, polizeilich gemeldeten Einbruchs in das
versicherte Objekt Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um das versicherte Objekt vor weiteren
Schäden zu schützen,
6.1 organisieren wir die provisorische Sicherung der Wohnungstür durch eine Fachfirma
(Schlüsseldienst). Wir übernehmen die Kosten für die Sicherung der Wohnungstür durch den
Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch
den versuchten oder vollbrachten Einbruch funktionsunfähig wurde, insgesamt jedoch maximal
500 € je Versicherungsfall,
6.2 organisieren wir die provisorische Sicherung von Fenstern durch eine Fachfirma (Glasereibetrieb).
Wir übernehmen die Kosten für die Sicherung der Fenster durch den Glasereibetrieb
einschließlich mitgeführter Kleinteile, insgesamt jedoch maximal 500,- EUR je Versicherungsfall,
6.3 organisieren wir die Bewachung und Sicherung des versicherten Objektes. Es wird ein auf
Bewachung bzw. Sicherung spezialisiertes Unternehmen beauftragt. Die Kosten für die
Bewachung und Sicherung werden nicht übernommen. Wir erbringen keine Leistungen für
Schäden, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren oder/und Sie nicht der Träger des
Risikos sind (Gefahrtragung).
7.1 Das Servicecenter archiviert auf Wunsch des Versicherungsnehmers Kopien wichtiger
Dokumente (maximal 15 DIN-A4-Seiten). Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt
das Servicecenter dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien nach Benachrichtigung
unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützt das Servicecenter
den Versicherungsnehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung
der zuständigen Behörden und Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung
der Ersatzdokumente erforderlich sind.
7.2 Das Servicecenter verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln
und die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrages zu vernichten.
8.1 Beim Verlust der registrierten Kredit-/ EC- oder sonstigen Zahlungskarten, sowie der registrierten
SIM-Karte, leistet der Versicherer der versicherten Person Hilfe bei der telefonischen
Kartensperrung.
8.2 Das Servicecenter leistet der versicherten Person Hilfe bei der telefonischen Kartensperrung,
wenn registrierte Zahlungskarten abhandenkommen. Das Servicecenter veranlasst
eine Sperrung der Karte im Auftrag des Kunden, sofern dies rechtlich und organisatorisch
möglich ist.
8.3 Das Servicecenter ist bei der Beschaffung von Ersatzkarten behilflich.
8.4 Der Versicherer leistet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche Nutzung durch Verlust
bzw. Diebstahl abhanden gekommener Kreditkarten entstehen. Sofern kein vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten (Ziffer 4.2) vorliegt, haftet der Karteninhaber für Schäden, die
vor der Verlustanzeige entstehen, mit 50,- EUR. Im Rahmen der Leistung „Zahlungskartenschutz“
wird der Haftungsbetrag in Höhe von 50,- EUR vom Versicherer übernommen.
9.1 Befindet sich die versicherte Person während einer Auslandsreise durch den Verlust ihrer
Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in einer
finanziellen Notlage, vermittelt das Servicecenter oder beauftragte Dritte, z.B. die INTER
PARTNER ASSISTANCE S.A., die schnelle Auszahlung von Bargeld an Ihrem Reiseort.
9.2 Der Versicherer gewährt ein zinsloses Sofortdarlehen von bis zu 1.500,- EUR je Schadensfall,
sofern dem Versicherer eine schriftliche Schuldanerkenntnis der versicherten Person vorliegt.
Der Versicherer trägt die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100,- EUR. Die
Auszahlung erfolgt in Landeswährung.
9.3 Die versicherte Person muss den verauslagten Kreditbetrag und etwaige Mehrkosten
innerhalb von 4 Wochen an den Versicherer zurückerstatten. Wir bitten um Verständnis dafür,
dass die Verfügbarkeit dieser Leistung regional und situativ variieren kann.
Der Produktgeber stellt dem Inhaber des Sicherheitspaketes einen codierten Schlüsselanhänger
zur Verfügung. Diesen Schlüsselanhänger kann der Inhaber des Sicherheitspaketes an
seinem Schlüsselbund anbringen. Kommt der Schlüsselbund des Sicherheitspaketinhabers abhanden
und wird von einem Finder in einen Postbriefkasten geworfen, wird der Schlüsselbund
von der Deutschen Post zunächst an das Servicecenter geschickt. Der Produktgeber
kann den Schlüsselbund zuordnen und schickt dieses an den Inhaber des Sicherheitspaktes
per Einschreiben zurück.
Der in der Vertragsurkunde ausgewiesene Produktgeber bietet Schutzbriefe nach Maß mit
einem umfassenden Service rund um die Themen Sicherheit, Hilfe und Komfort. Inhaber des
Haushaltsschutzbriefes erhalten organisatorische und finanzielle Hilfe bei Notfall-Reparaturen
an ihrem Haus oder ihrer Wohnung. Die Dienste können telefonisch 24 Stunden, 365 Tage im
Jahr unter der Notfallnummer in Anspruch genommen werden. Neben den Sicherheitsleistungen
stehen den Schutzbriefinhabern umfassende, produktbezogene Servicedienste
zur Verfügung. Diese Dienste können montags bis freitags in Anspruch genommen werden.
Der Produktgeber beauftragt Dritte (M&P) mit der Erbringung und Vermittlung von Sicherheits-
und Serviceleistungen. Für die im Folgenden aufgeführten Versicherungsleistungen
(siehe auch Ziffer 7) hat M&P mit der INTER PARTNER ASSISTANCE S.A., Direktion für
Deutschland, einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen, zu denen Ihnen der Beitritt
als versicherte Person ermöglicht wird. Die Leistungen gemäß §§ 1-6 sind versichert bei INTER
PARTNER ASSISTANCE S.A., Direktion für Deutschland, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln (nachfolgend
“Versicherer“ genannt). Für den Anspruch auf Schutzbriefleistungen nach § 3 ist
Voraussetzung, dass die Hilfeleistung durch den Versicherer organisiert wird. Die
Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung von M&P. Der
Versicherungsschutz endet mit der Aufhebung des Vertrages für den Haushaltschutzbrief,
ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Als Haushaltschutzbriefinhaber erhalten Sie organisatorische und finanzielle Hilfe bei Notfall-
Reparaturen an ihrem Haus oder ihrer Wohnung. Die Dienste können telefonisch 24 Stunden,
365 Tage im Jahr unter der Notfallnummer in Anspruch genommen werden.
die Schutzbriefleistungen oder ein aktiver Vertrag in der Probezeit.
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Alle für den Schutzbriefinhaber
getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
Der Versicherungsschutz gilt für Ihren Hauptwohnsitz, an dem Sie sich überwiegend
aufhalten. Hauptwohnsitz ist die bei der zuständigen Meldebehörde als Hauptwohnung i.S.
von §12 Melderechtsrahmengesetz gemeldete Wohneinheit in Deutschland [Mietwohnung,
Eigentumswohnung, gemietetes oder selbst genutztes EFH (ohne Einliegerwohnung)]
einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie
Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen). Ziehen Sie um, so geht der
Versicherungsschutz auf den neuen Hauptwohnsitz i.S. von Absatz 1 und 2 über, es sei denn,
dieser liegt nicht innerhalb Deutschlands. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag mit
dem Umzug ins Ausland.
Die Übernahme von Kosten gemäß § 3 Ziffern 3.1 bis 3.12 ist auf insgesamt zwei
Versicherungsfälle begrenzt, die innerhalb eines Versicherungsjahres unserer Notrufzentrale
gemeldet werden. Wir erbringen keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die
Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. Benötigen Sie
Hilfe bei einem Notfall in Ihrem versicherten Objekt, erbringen wir folgende Leistungen:
wenn die versicherte Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, weil
der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder weil sich
die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat.
Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch
das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 500,- EUR je
Versicherungsfall. Es besteht Anspruch auf Leistung für maximal einen Versicherungsfall pro
Jahr.
erforderliche Zustimmung des zur Reparatur Berechtigten fehlt.
Wenn im versicherten Objekt Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken,
WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine
fachmännische Behebung beseitigt werden kann, organisieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma
und übernehmen die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung bis zu
500,- EUR je Versicherungsfall inklusive mitgeführter Kleinteile. Wir erbringen die Leistungen
nur dann, wenn die Gefahr besteht, dass weitere Schäden am versicherten Objekt eintreten
können und diese durch eine Notreparatur vermieden werden. Wir erbringen keine Leistungen,
wenn
liegt,
Wenn im versicherten Objekt Leitungswasser infolge eines Rohrbruchs aus den Zu- oder
Ableitungsrohren der Wasserversorgung aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen
Einrichtungen sowie aus Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung und aus Einrichtungen
von Klima, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen „bestimmungswidrig“ ausgetreten
ist, organisieren wir den Einsatz eines Sanitär-Installateur-Betriebes und übernehmen die
Kosten für eine provisorische Reparatur bis zu 500,- EUR je Versicherungsfall inklusive
mitgeführter Kleinteile. Wir erbringen die Leistungen nur dann, wenn der Schaden nur
fachmännisch behoben werden kann und wenn die Gefahr besteht, dass weitere Schäden am
versicherten Objekt eintreten und diese durch eine Notreparatur vermieden werden können.
Wir erbringen keine Leistungen, wenn
Bei Stromausfall im versicherten Objekt organisieren wir den Einsatz eines Elektro-
Installateurbetriebes und übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal
jedoch 500,- EUR je Versicherungsfall. Wir erbringen die Leistungen nur dann, wenn der
Defekt nur fachmännisch behoben werden kann und wenn die Gefahr besteht, dass weitere
Schäden am versicherten Objekt eintreten und diese durch eine Notreparatur vermieden
werden können.
Wir erbringen keine Leistungen
Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich
Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten,
Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten,
Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern,
Wir organisieren den Einsatz eines Heizungs-Installateur-Betriebes, wenn das Heizungssystem
im versicherten Objekt durch Kälteeinwirkung ausfällt. Wir übernehmen die Kosten für die
Behebung des Defektes, wenn die Gefahr besteht, dass weitere Schäden am versicherten
Objekt eintreten können und diese durch eine Notreparatur vermieden werden können,
maximal jedoch 500,- EUR je Versicherungsfall. Wir erbringen keine Leistungen für die
Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren oder/und Sie nicht
der Träger des Risikos sind (Gefahrtragung).
Wenn das versicherte Objekt von Schädlingen befallen ist und der Befall aufgrund seines
Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, organisieren wir die Schädlingsbekämpfung
durch eine Fachfirma und übernehmen die Kosten für die Schädlingsbekämpfung
bis zu 500,- EUR je Versicherungsfall. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B.
Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. Wir erbringen keine
Leistungen, wenn der Befall des versicherten Objektes durch Schädlinge bereits vor
Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.
Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennestern, die sich
im Bereich des versicherten Objektes befinden und übernehmen die hierfür entstehenden
Kosten bis zu 500,- EUR je Versicherungsfall. Wir erbringen keine Leistungen, wenn
Objekt zugeordnet werden kann,
Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.
Wird das versicherte Objekt durch Feuer-, Elementar- oder Wasserschaden unbenutzbar,
dgl.) und übernehmen die Übernachtungskosten für höchstens zwei Nächte bis zu dem Tag,
an dem das versicherte Objekt wieder bewohnbar wurde. Wir erstatten bis zu 80,- EUR je
Person und Übernachtung,
Ihrem Haushalt leben, wenn Sie oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung
stehen so lange, bis sie anderweitig, z. B. durch einen Verwandten übernommen werden
kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden
Kosten bis zu 500,- EUR je Versicherungsfall,
Katzen, Hamstern, Meerschweinchen und Kaninchen, die in Ihrem Haushalt leben, wenn Sie
oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Unterbringung
erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die
Tiere dem Beauftragten des Versicherers übergeben werden. Wir übernehmen die Kosten für
die Unterbringung und Versorgung der Tiere bis zu 500,- EUR je Versicherungsfall,
Die Kosten hierfür werden nicht übernommen,
Bewachung bzw. Sicherung spezialisiertes Unternehmen beauftragt. Die Kosten für die Bewachung
und Sicherung werden nicht übernommen. Wir erbringen keine Leistungen für
Schäden, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren oder/und Sie nicht der Träger des
Risikos sind (Gefahrtragung).
Werden infolge eines versuchten oder vollbrachten, polizeilich gemeldeten Einbruchs in das
versicherte Objekt Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um das versicherte Objekt vor weiteren
Schäden zu schützen,
(Schlüsseldienst). Wir übernehmen die Kosten für die Sicherung der Wohnungstür durch den
Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch
den versuchten oder vollbrachten Einbruch funktionsunfähig wurde, insgesamt jedoch
maximal 500 € je Versicherungsfall,
Wir übernehmen die Kosten für die Sicherung der Fenster durch den Glasereibetrieb
einschließlich mitgeführter Kleinteile, insgesamt jedoch maximal 500,- EUR je Versicherungsfall,
Bewachung bzw. Sicherung spezialisiertes Unternehmen beauftragt. Die Kosten für die Bewachung
und Sicherung werden nicht übernommen. Wir erbringen keine Leistungen für
Schäden, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren oder/und Sie nicht der Träger des
Risikos sind (Gefahrtragung).
Sind durch Sturm ab Windstärke 8 Beschädigungen am Dach des versicherten Objektes
eingetreten und besteht die Gefahr, dass dadurch weitere Schäden am versicherten Objekt
auftreten können, organisieren wir die provisorische Sicherung des Daches durch eine Fachfirma
und übernehmen die dadurch entstehenden Kosten inklusive mitgeführter Kleinteile,
insgesamt jedoch maximal 500,- EUR je Versicherungsfall. Wir erbringen keine Leistungen für
Schäden, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren oder/und Sie nicht der Träger des
Risikos sind (Gefahrtragung).
Auf Wunsch archiviert der Produktgeber Kopien der wichtigsten Dokumente des Schutzbriefinhabers
(maximal 15 DIN-A4-Seiten). Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt
der Versicherer dem Schutzbriefinhaber die archivierten Kopien nach Benachrichtigung unverzüglich
per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützt der Versicherer
den Schutzbriefinhaber bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung der
zuständigen Behörden und Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung der
Ersatzdokumente erforderlich sind. Der Versicherer versichert, den Inhalt der Dokumente
vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrages zu
vernichten.
Der Produktgeber stellt dem Schutzbriefinhaber einen codierten Schlüsselanhänger zur
Verfügung. Diesen Schlüsselanhänger kann der Schutzbriefinhaber an seinem Schlüsselbund
anbringen. Kommt der Schlüsselbund des Schutzbriefinhabers abhanden und wird von einem
Finder in einen Postbriefkasten geworfen, wird der Schlüsselbund von der Deutschen Post
zunächst an das Servicecenter geschickt. Der Produktgeber kann den Schlüsselbund zuordnen
und schickt dieses an den Schutzbriefinhaber per Einschreiben zurück.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde
hätten aufwenden müssen, können wir die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten
kürzen.
Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren
Wird diese Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, die
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Sie bereit;
Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der
Schadenhöhe vorlegen;
Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen
aushändigen.
verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behalten Sie insoweit
den Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles
noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bezweckt die Obliegenheit die
Abwendung oder Minderung des Schadens, behalten Sie den Versicherungsschutz bei
grober Fahrlässigkeit insoweit, als der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit
nicht geringer gewesen wäre. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen
den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere
Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.
hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser
Kosten kürzen.
gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden
übersteigt.
müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb
eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen.
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen
vor.
steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadensfall melden. Melden Sie uns den
Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.
Versicherer für die in den §§1-3 (3.1-3.11), §§ 4-6 beschriebenen Leistungen ist die INTER
PARTNER ASSISTANCE S.A., Direktion für Deutschland, Bahnhofstraße 19, 82166 Gräfelfing
Die versicherten Personen können in Abänderung der §§ 43 ff. VVG Ansprüche in eigenem
Namen auch ohne Zustimmung des Produktgebers oder M&P beim Versicherer geltend
machen. Den versicherten Personen kann die eigene Kenntnis oder eigenes Verhalten
zugerechnet werden (§ 47 VVG).
III. Vertragserweiterungen
Der Produktgeber ist berechtigt, dem Kunden weitere, d. h. über den vorliegenden Grundvertrag
hinausgehende, entgeltpflichtige Leistungen anzubieten. In dem Angebot wird der
Produktgeber im Einzelnen darstellen, um welche Leistungen es sich handelt und welche
Entgelte hierfür anfallen. Der Kunde hat jeweils mindestens drei Wochen Zeit, über die Annahme
dieses Angebotes zu entscheiden. Erklärt er sich jedoch innerhalb der Annahmefrist
nicht, gilt dies als Annahme des Angebotes. Der Produktgeber verpflichtet sich, den Kunden
in dem Angebot auf diese Folgen seines Schweigens hinzuweisen. Innerhalb der Annahmefrist
von mindestens drei Wochen kann der Kunde die ihm angebotenen Leistungen bereits
nutzen (Probezeit); kommt ein Vertrag danach nicht zustande, hat er für die während der
Probezeit in Anspruch genommenen Leistungen kein Entgelt zu erbringen.
4.1. Entgelt, Zahlungen
Entgelte für Inanspruchnahme externer Leistungen werden - soweit sie über das Service-
Center abgerechnet werden - im Lastschriftverfahren eingezogen. Im Falle des Verzuges
werden dem Schutzbriefinhaber Verzugszinsen von 2%-Punkten über dem aktuellen Referenzzinssatz
der Europäischen Zentralbank berechnet.
4.2. Jahresbeitrag, Verwaltungskostenpauschale
Die Berechnung der Entgelte durch Kooperationspartner gegenüber dem Produktgeber
beruht auf der Entwicklung der Intensität von Inanspruchnahme von Leistungen. Für den Fall
einer Veränderung der Kostensituation (beispielsweise durch Erhöhung der Einkaufspreise
der Lieferanten/Kooperationspartner und/oder der Mehrwertsteuer und/oder der Intensität
von Inanspruchnahme von Leistungen) hat der Produktgeber die Option, bei gültigen Haushaltsschutzbriefen
eine Anpassung der Jahresbeiträge rückwirkend ab dem 01.01. eines
Kalenderjahres vorzunehmen (sog. fakultative Klausel). In diesem Fall hat der Schutzbriefinhaber
ein außerordentliches Kündigungsrecht. Alternativ zur Prämienanpassung mit dauerhafter
Gültigkeit ist der Produktgeber berechtigt, eine einmalige Verwaltungskostenpauschale
in Höhe von maximal 10% (zzgl. MwSt.) des Jahresbeitrages in Rechnung zu stellen.
Sollte ein Schutzbriefinhaber mit dem Ergebnis einer Leistungsabwicklung nicht zufrieden
sein, kann er unter Angabe dieses Grundes - unabhängig von der Kündigungsfrist - außerordentlich
jederzeit kündigen und erhält anteilig für die verbleibenden Monate die Jahresgebühr
zurück. Voraussetzung ist die aktive Inanspruchnahme einer Serviceleistung sowie die
begründete fehlende oder mangelhafte Abwicklung der Serviceleistung durch den Produktgeber.
Die Einforderung der Geld-zurück-Garantie hat schriftlich (zweckmäßigerweise per
Einschreiben) zu erfolgen.
Für die externen Leistungen gelten die Vertragsbedingungen der jeweiligen Leistungsanbieter.
Diese werden auf Anfrage im ServiceCenter mitgeteilt bzw. zugesandt. Einwände oder
Ansprüche sind unmittelbar beim jeweiligen Leistungsanbieter anzubringen. Die Haftung des
Produktgebers beschränkt sich für externe Leistungen auf die sorgfältige Auswahl der jeweiligen
Vertragsunternehmen. Im Übrigen haftet der Produktgeber nur bei Mitarbeitern oder
deren Erfüllungsgehilfen zu Lasten fallendem Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie fahrlässiger
Pflichtverletzung und auch nur für Schäden, die bei Auftrags- und Auskunftserteilung für den
Produktgeber erkennbar waren.
VII. Datenschutz
Der Produktgeber und M&P sind nach der Aktivierung des Haushaltschutzbriefes durch den
Inhaber ermächtigt, Daten zur Erbringung der Ihnen geschuldeten Leistungen an Dritte
wieterzugeben. Der Produktgeber erhebt personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung
gem. Artikel 6 DSGVO Abs. 1 lit. b. Die Fristen zur Aufbewahrung vorrangig nach
den Regelungen des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung liegen bei bis zu 10
Jahren.
Sie haben das Recht, von uns darüber Auskunft zu erhalten, welche Ihrer personenbezogenen
Daten wir verarbeiten. Sofern diese Informationen nicht (mehr) stimmen sollten,
können Sie von uns die Berichtigung der Daten verlangen. Sie haben weiterhin das Recht, die
Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen sowie der Verarbeitung
zu widersprechen.
Sie haben das Recht, sich bei der Wahrnehmung Ihrer datenschutzrechtlichen Interessen
durch unseren Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen und das Recht, sich an den
Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden. Die Kontaktdaten
unseren Datenschutzbeauftragten und der für Sie zuständige Aufsichtsbehörde teilen wir
Ihnen an der Hotline gerne mit.
VIII. Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
Die Leistungen können nur in Verbindung mit der Kundennummer genutzt werden. Bei
Verlust der Kundennummer ist das Servicecenter nach Möglichkeit unverzüglich telefonisch
zu benachrichtigen, damit der Zugang gesperrt werden kann. Sollte sich der Name bzw. die
Adresse oder Bankverbindung des Schutzbriefinhabers ändern, teilt der Schutzbriefinhaber
diese Änderung bitte dem Servicecenter mit. Alle Aufträge sind ordnungsgemäß, vollständig
und unmissverständlich zu erteilen. Dies gilt insbesondere für die telefonische Auftragserteilung
im Servicecenter. Weitere Bedingungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser
Bedingungen werden vom Produktgeber auf geeignete Weise rechtzeitig schriftlich bekannt
gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der
Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben wird.
Postfach: 10 19 53
33519 Bielefeld
Tel.: 0521 / 305 30 143
Fax: 0521 / 305 30 199
E-Mail: info@schutzfee.com
Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr
Notfallservices rund um die Uhr